Was wird aus unserem Hort ab dem 01.08.2026?
Das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) trat am
08.01.2024 in Kraft.
Mit dem Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter soll eine Betreuungslücke geschlossen werden,
die nach der Kita für viele Familien entsteht, sobald die Kinder eingeschult werden. Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder ab dem Jahr 2026:
Ab August 2026 sollen zunächst alle Kinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch darauf haben, ganztägig gefördert zu werden.
Der Anspruch soll in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet werden, damit ab August 2029 jedes Grundschulkind
der Klassenstufen 1 bis 4 einen Anspruch auf ganztägige Betreuung hat.
Der Rechtsanspruch wird im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt und sieht einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen vor. Die Unterrichtszeit wird angerechnet. Der Rechtsanspruch soll auch in den Ferien gelten, dabei können Länder eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln. Eine Pflicht, das Angebot in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht.
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder kann im Hort erfüllt werden.
Wir möchten es weiterhin krachen lassen.
Hortkinder bei einer Sprengung im Nusslocher Steinbruch im Rahmen der Ganztagesbetreuung in den Schulferien: